Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF)
Vorbemerkung
Ergeben sich zu Beginn der
Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die
Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine
Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im
Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein "Verfahren zur
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung
über den schulischen Förderort" durchzuführen.
Im Rahmen dieses
Verfahrens haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, sich
jederzeit mit den am Verfahren beteiligten Personen zu besprechen. In
allen Schulen liegt Informationsmaterial über das Verfahren vor.
Die
sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers
bedeutet keine Stigmatisierung. So kann bei einigen Förderschwerpunkten
der Hauptschulabschluss auch an einer Förderschule erworben werden,
wobei dies aus dem Zeugnis selbst nicht hervorgeht.
Zu beachten ist
ebenfalls, dass die jeweilige Schule jährlich zu überprüfen hat, ob der
festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf auch weiterhin noch
besteht und ob ggf. der Besuch einer anderen Schule angebracht ist.
Antragstellung
Der Antrag auf Eröffnung des
Verfahrens zur
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt durch die
Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder durch die
allgemeine Schule nach vorheriger Information der
Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist an die zuständige
Schulaufsichtsbehörde zu richten.
Verfahren
Zuständig für das Verfahren und die
Entscheidung
über den Förderbedarf sowie den schulischen Förderort ist die
Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler
die allgemeine Schule besucht oder besuchen müsste (§ 3 Abs. 2 AO-SF).
Zur
Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt die
zuständige Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die
in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der
Regel Klassenlehrer/in) Art und Umfang der notwendigen Förderung unter
Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des
Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt.
Gleichzeitig
veranlasst die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung
durch das Gesundheitsamt.
Entscheidungen
Die zuständige
Schulaufsichtsbehörde
entscheidet auf der Grundlage des sonderpädagogischen und
schulärztlichen Gutachtens über den sonderpädagogischen Förderbedarf und
den schulischen Förderort. Die rechtsmittelfähige Entscheidung wird den
Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und begründet.
Förderorte
Förderort kann eine dem
ermittelten Förderbedarf
entsprechende Förderschule sein oder eine allgemeine Schule, soweit an
dieser die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für
eine Förderung gegeben sind, der Schulträger gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m.
§ 20 Abs. 7, 8 SchulG zugestimmt hat und die Erziehungsberechtigten
einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes am Gemeinsamen Unterricht oder
in der Integrativen Lerngruppe in einer allgemeinen Schule stellen.
Ende der Förderung
Ist die sonderpädagogische
Förderung
einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, erfolgt
eine schriftliche Mitteilung der Schulaufsichtsbehörde an die
Erziehungsberechtigten. Die hier zu treffenden Entscheidungen der
Schulaufsichtsbehörde können auch probeweise für ein halbes Jahr
erfolgen.
(Informationstext vom Schulamt für die Städteregion Aachen)